E-Rechnung 2027: Was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt
Ab 2027 reicht in Deutschland für viele Betriebe kein PDF mehr. Wer ab wann E-Rechnungen ausstellen muss, welche Ausnahmen gelten, was in Österreich und der Schweiz gilt und was du jetzt tun solltest.
Was gilt 2027 in Deutschland, Österreich und der Schweiz?
2027 kommt nur in Deutschland eine neue gesetzliche Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen, und zwar für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz. In Österreich und der Schweiz gelten nach heutigem Stand vor allem die Regeln für Rechnungen an den Bund. Die Tabelle zeigt den Stand vom 02.11.2026. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Empfangen, B2B im Inland | Pflicht seit 1. Januar 2025 | Keine neuen Pflichten | Keine allgemeine Pflicht gefunden |
| Ausstellen, B2B im Inland | Ab 2027 über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 alle, Kleinunternehmer ausgenommen | Keine allgemeine Pflicht | Keine allgemeine Pflicht gefunden |
| Rechnungen an den Staat | Seit 27. November 2020 eigene Regeln für öffentliche Auftraggeber, Bundesländer teils abweichend | Bund: seit 1. Jänner 2014 nur strukturiert | Bund: seit 1. Januar 2016 bei über 5.000 Franken Vertragswert |
| Grenzüberschreitend B2B in der EU | Ab 1. Juli 2030 | Ab 1. Juli 2030 | Geschäfte mit Drittländern nicht erfasst |
| Rechnungen an Privatpersonen | Keine Pflicht, elektronisch nur mit Zustimmung | Von der EU-Regel für 2030 nicht erfasst | Keine allgemeine Pflicht gefunden |
Die Belege: § 14 und § 27 Abs. 38 UStG sowie die IHK München für Deutschland, die WKO und das Unternehmensserviceportal für Österreich, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) für die Schweiz und die EU-Kommission für 2030.
Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht in Deutschland?
Die E-Rechnungspflicht gilt in Deutschland in drei Stufen: Empfangen seit 2025, Ausstellen ab 2027 für Unternehmen über 800.000 € Vorjahresumsatz und ab 2028 für alle übrigen. Die Übergangsfristen stehen in § 27 Abs. 38 UStG.
| Leistung erbracht | Über 800.000 € Vorjahresumsatz | Bis 800.000 € Vorjahresumsatz |
|---|---|---|
| 2025 und 2026 | Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF oder ein anderes Format, wenn die Rechnung bis 31.12.2026 übermittelt ist | Ebenso |
| 2027 | E-Rechnung | Papier oder, mit Zustimmung, PDF oder ein anderes Format, wenn die Rechnung bis 31.12.2027 übermittelt ist |
| Ab 2028 | E-Rechnung | E-Rechnung |
Drei Dinge gehen dabei oft unter:
- Zwei Daten zählen: Das Gesetz nennt den Zeitraum der Leistung und zugleich eine Frist für die Rechnung. Eine Leistung aus Dezember 2026, die erst im Januar 2027 abgerechnet wird, liegt nach dem Wortlaut außerhalb der ersten Stufe. Kläre solche Fälle vor dem Jahreswechsel mit deiner Steuerberatung.
- Der Vorjahresumsatz entscheidet: Für 2027 zählt der Gesamtumsatz aus 2026.
- EDI hat eine eigene Frist: Bis Ende 2027 darf eine Rechnung mit Zustimmung des Empfängers noch über ein EDI-Verfahren laufen, auch wenn das Format nicht der Norm entspricht. Danach bleibt EDI laut IHK München nur zulässig, wenn sich die nötigen Angaben richtig in ein normgerechtes Format übertragen lassen.
Empfangen muss dagegen schon heute jedes inländische Unternehmen, ohne Übergangsfrist und unabhängig davon, ob es selbst noch PDFs verschickt.
Wer ist von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?
In Deutschland sind Kleinunternehmer, Rechnungen bis 250 €, Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. So fasst es die IHK München zusammen, dazu kommen zwei Fälle, in denen die Pflicht gar nicht greift.
- Kleinunternehmer: Wer unter § 19 UStG fällt, also im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € Umsatz hat, muss keine E-Rechnungen ausstellen. Die Pflicht zum Empfang gilt trotzdem.
- Kleinbeträge: Für Rechnungen bis 250 € bleibt ein PDF oder Papier zulässig.
- Fahrausweise: Tickets für die Beförderung von Personen sind ausgenommen.
- Steuerfreie Umsätze: Das betrifft Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG.
- Privatpersonen: Die Pflicht gilt nur zwischen Unternehmen. Eine elektronische Rechnung an Endverbraucher braucht weiterhin deren Zustimmung.
- Ausland: Die Pflicht greift nur, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind. Ein Betrieb, der nur in Österreich oder der Schweiz ansässig ist, fällt also nicht darunter. Wer in Deutschland eine Niederlassung hat, sollte das prüfen lassen.
Was ist eine E-Rechnung, und warum reicht ein PDF nicht?
Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, den ein Programm direkt auslesen kann, und ein normales PDF ist das nicht. § 14 UStG verlangt ein strukturiertes elektronisches Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Maßstab ist die europäische Norm EN 16931, oder ein vereinbartes Format, aus dem sich die Angaben richtig und vollständig übertragen lassen.
Als zulässig nennt die IHK München XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL, dazu Factur-X und Peppol-BIS Billing. In Österreich kommt laut WKO ebInterface dazu.
| Format | Was es ist | Wo du es antriffst |
|---|---|---|
| XRechnung | Reine Datendatei im XML-Format | Deutschland |
| ZUGFeRD | PDF mit eingebetteter Datendatei, die Datendatei hat Vorrang | Deutschland |
| Factur-X | Europäisches Format, ebenfalls PDF mit Datendatei | Frankreich |
| Peppol BIS Billing | Format für das offene Peppol-Netzwerk | EU-weit, in Österreich auch für Rechnungen an den Bund |
| ebInterface | XML-Format | Österreich |
Für den Empfang genügt laut IHK München in Deutschland ein E-Mail-Postfach. Beim Aufbewahren reicht es dagegen nicht, das PDF abzulegen oder auszudrucken: Doppel von Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren, und der strukturierte Teil muss unverändert im Ursprungsformat erhalten bleiben. In Österreich gilt laut WKO grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren.
Was passiert mit dem Vorsteuerabzug bei einer falschen Rechnung?
Wer ab 2027 von einem pflichtigen Lieferanten nur eine sonstige Rechnung wie ein PDF bekommt, riskiert in Deutschland den Vorsteuerabzug. Laut der Zusammenfassung der BMF-Schreiben bei der IHK München berechtigt bei bestehender Pflicht nur eine ordnungsgemäße E-Rechnung dazu. Eine sonstige Rechnung muss dann durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Im Übergang wird der Abzug bei offensichtlich gutgläubiger Annahme nicht beanstandet.
Das Problem liegt in der Praxis: Du weißt meist nicht, ob dein Lieferant über oder unter 800.000 € liegt. Laut Grant Thornton musst du dafür nicht eigens recherchieren, aber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einhalten, und das dürfte mindestens eine Nachfrage beim Lieferanten bedeuten. Frag deine Lieferanten also vor dem Jahreswechsel schriftlich und leg die Antwort ab.
Was gilt in Österreich?
In Österreich gibt es für rein österreichische B2B-Umsätze laut WKO, Stand Herbst 2026, noch keine allgemeine E-Rechnungspflicht. Das steht im Nachbericht der WKO vom 28.10.2026, der auch für Rechnungsempfänger derzeit keine neuen Pflichten nennt. Trotzdem betrifft das Thema viele Betriebe:
- Rechnungen an den Bund: Seit 1. Jänner 2014 nehmen Bundesdienststellen nur noch strukturierte Rechnungen an, eingebracht über USP.gv.at oder PEPPOL. Ausländische Vertragspartner sind nur nach ihren technischen Möglichkeiten verpflichtet.
- Ab 1. Juli 2030: Grenzüberschreitende B2B-Umsätze in der EU brauchen laut WKO eine strukturierte E-Rechnung, grundsätzlich spätestens zehn Tage nach der Leistung. Die Zustimmung des Empfängers entfällt dann. Konsumenten und Geschäfte mit Drittländern sind nicht erfasst.
- Offene Umsetzung: Österreich muss die EU-Vorgaben noch in nationales Recht übernehmen. Die Regeln für inländische Umsätze können sich laut WKO also noch ändern.
- Kunden: Auch kleine Betriebe können betroffen sein, wenn Kunden im Ausland oder größere Auftraggeber eine E-Rechnung verlangen.
Die WKO plant für Mitglieder einen Dienst mit Peppol-ID und bis zu zehn kostenlosen Übermittlungen im Monat. Einen Starttermin nennt sie noch nicht.
Was gilt in der Schweiz?
In der Schweiz ist die E-Rechnung bei Lieferungen an die Bundesverwaltung Pflicht, wenn der Vertragswert 5.000 Franken übersteigt. Das gilt laut Bundesamt für Bevölkerungsschutz seit dem 1. Januar 2016, Kleinbeschaffungen sind ausgenommen. Neben strukturierten Daten nimmt der Bund laut Eidgenössischer Finanzverwaltung auch PDF-Dateien über eine eigene Adresse an.
Für Geschäfte zwischen Unternehmen haben wir keine amtliche Aussage zu einer allgemeinen Pflicht gefunden. Der Schweizer Rechnungsprogramm-Anbieter Pfeffersack beschreibt diesen Bereich als freiwillig und die QR-Rechnung als massgebend für Privatkunden und die meisten KMU-Geschäftsbeziehungen. Das ist eine Anbieterquelle, prüf es im Zweifel mit deiner Treuhand.
Die EU-Regel für 2030 erfasst laut WKO Geschäfte mit Drittländern nicht. Wer aus der Schweiz in die EU liefert, sollte trotzdem früh klären, welches Format die Kunden dort verlangen.
Was ändert sich bis 2030 in der EU?
Bis 2030 wird die E-Rechnung in der EU zur Grundlage der Meldung grenzüberschreitender B2B-Umsätze an die Steuerbehörden. So beschreibt es die EU-Kommission für das Paket „VAT in the Digital Age“. Seit dem 14. April 2025 dürfen Mitgliedstaaten außerdem unter bestimmten Bedingungen eigene E-Rechnungspflichten einführen, ab dem 1. Juli 2030 greift die Meldepflicht.
Einzelne Länder sind schon weiter. In Frankreich ist die Reform laut Finanzverwaltung seit dem 1. September 2026 wirksam. Wer ins Ausland liefert, findet den Stand je Land in den Länderübersichten der EU-Kommission.
Was solltest du jetzt tun?
Du solltest jetzt deinen Stichtag feststellen, den Eingang von E-Rechnungen klären und prüfen, ob dein Programm sie aus echten Daten erzeugt. Hak ab, was schon erledigt ist:
Bereit für die E-Rechnung
- Wir kennen unseren Vorjahresumsatz und damit unseren Stichtag
- Es gibt eine feste Adresse für eingehende E-Rechnungen
- Wir können XRechnung und ZUGFeRD lesen und prüfen
- Der strukturierte Teil wird unverändert archiviert
- Unser Programm stellt Rechnungen nach EN 16931 aus
- Lieferanten und Stammkunden sind gefragt, welches Format sie nutzen
- Die Steuerberatung weiß, wie die Daten zu ihr kommen
Für Unternehmen über 800.000 € Vorjahresumsatz bleiben in Deutschland nur noch wenige Wochen. In Österreich und der Schweiz bleibt mehr Luft, dort lohnt es sich aber, bei einem Softwarewechsel schon jetzt auf die Formate zu achten.
Was heißt das für deine Software?
Deine Software muss E-Rechnungen aus den eigentlichen Auftragsdaten erzeugen und eingehende Rechnungen lesen können, sonst bleibt es bei Handarbeit. Die WKO hält die direkte Anbindung des führenden ERP- oder Buchhaltungssystems für die sinnvolle Lösung und weist darauf hin, dass eine reine Umwandlung von PDF-Rechnungen keine strukturierte Datenquelle ersetzt.
Damit wird die E-Rechnung zum Prüfstein für deine Daten. Wer Rechnungen aus Word oder Excel-Listen schreibt, hat die nötigen Angaben oft nicht sauber an einem Ort. Frag deinen Anbieter deshalb nach vier Dingen: Welche Formate stellt das Programm aus, wie prüft es eingehende Rechnungen, wie archiviert es den strukturierten Teil, und wie kommen die Daten zur Steuerberatung?
Für die Auswahl helfen drei Beiträge: ERP für kleine Unternehmen, Handwerkersoftware im Vergleich und ERP für Großhandel und Produktion. Deine Anforderungen schreibst du am besten in ein Lastenheft.
Offen gesagt: ChangeMy.AI baut maßgeschneiderte Betriebssysteme. Allein wegen der E-Rechnung brauchst du keines, das kann ein gutes Standardprogramm ebenso. Ein Betriebssystem für den eigenen Betrieb lohnt sich erst, wenn eure Abläufe ohnehin nicht in den Standard passen. Dann kann ein KI-Agent zum Beispiel eingehende Rechnungen mit Bestellung und Wareneingang abgleichen und Abweichungen melden, freigeben tut ihr. Wie das bei dir aussehen könnte, siehst du auf der Startseite: Firmenwebsite eingeben, und in einer Minute liegt ein erster Entwurf vor.
Quellen
Alle abgerufen am 02.11.2026. Die Seiten des deutschen Finanzministeriums ließen sich automatisiert nicht öffnen, die BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und 15.10.2025 sind deshalb nach der Zusammenfassung der IHK München wiedergegeben.
- § 14 UStG und § 27 UStG, Absatz 38
- § 19 UStG und § 33 UStDV
- IHK München, Elektronische Rechnung
- Grant Thornton, E-Rechnungspflicht 2027
- WKO, E-Rechnung verständlich erklärt, 28.10.2026
- Unternehmensserviceportal, e-Rechnung an die öffentliche Verwaltung
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz, E-Rechnung
- Eidgenössische Finanzverwaltung, Überblick und E-Rechnungen zustellen
- Pfeffersack, E-Rechnung Schweiz: Anbieter eines Rechnungsprogramms.
- EU-Kommission, VAT in the Digital Age
- EU-Kommission, eInvoicing Country Factsheets
- Französische Finanzverwaltung, Facturation électronique
Häufige Fragen
Wer muss ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?
In Deutschland Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, bei Leistungen an andere inländische Unternehmen. Das folgt aus § 27 Abs. 38 UStG. Ab 2028 gilt die Pflicht auch für alle übrigen, Kleinunternehmer ausgenommen.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
In Deutschland nein. Sie müssen E-Rechnungen aber empfangen können, wie die IHK München zusammenfasst. In Österreich gibt es für rein nationale Umsätze laut WKO derzeit keine allgemeine Pflicht, ein Kunde kann die E-Rechnung trotzdem verlangen.
Reicht ab 2027 eine PDF-Rechnung?
Für deutsche Unternehmen mit bis zu 800.000 € Vorjahresumsatz laut § 27 Abs. 38 UStG noch bis Ende 2027, wenn der Empfänger zustimmt. Für Unternehmen darüber reicht sie bei inländischen B2B-Leistungen ab 2027 nicht mehr. Rechnungen bis 250 € und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen laut IHK München weiter auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als PDF gehen.
Gilt die E-Rechnungspflicht für Rechnungen an Privatpersonen?
Nein. Die deutsche Pflicht gilt nur zwischen Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen dürfen weiter auf Papier gehen, elektronisch nur mit deren Zustimmung. Auch die EU-Regel für 2030 erfasst laut WKO keine Konsumenten.
Gibt es in Österreich eine E-Rechnungspflicht?
Für rein österreichische B2B-Umsätze besteht laut WKO, Stand Herbst 2026, noch keine allgemeine Pflicht. Pflicht ist die E-Rechnung an den Bund, laut Unternehmensserviceportal seit dem 1. Jänner 2014, und laut WKO ab dem 1. Juli 2030 bei grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen in der EU.
Gibt es in der Schweiz eine E-Rechnungspflicht?
Laut dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz verlangt die Bundesverwaltung seit dem 1. Januar 2016 elektronische Rechnungen, wenn der Vertragswert 5.000 Franken übersteigt. Eine allgemeine Pflicht zwischen Unternehmen haben wir nicht gefunden. Die Aussage dazu stammt von einem Anbieter, keine Behörde.
Muss ein österreichischer Betrieb deutschen Kunden E-Rechnungen schicken?
Nach § 14 UStG nicht, solange er nicht in Deutschland ansässig ist, denn die Pflicht setzt voraus, dass beide Seiten dort ansässig sind. Der Kunde kann es trotzdem wünschen. Wer in Deutschland eine Niederlassung hat, sollte das prüfen lassen.